Schultag

Krankmeldung und Fehlzeiten

Entschuldigung in der Schule (NRW): Fristen, Attest, Volljährige

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Das Wichtigste in Kürze

Das Schulgesetz NRW regelt das Entschuldigungsverfahren in zwei Sätzen. Fehlt ein Kind wegen Krankheit oder aus einem anderen nicht vorhersehbaren Grund, benachrichtigen die Eltern die Schule unverzüglich und teilen den Grund schriftlich mit (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Ein ärztliches Attest kann die Schule nur bei begründeten Zweifeln verlangen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG); eine pauschale Attestpflicht hält das Schulministerium für unzulässig. Eigene Regeln gelten für Abschluss- und Nachprüfungen. Volljährige Schülerinnen und Schüler übernehmen diese Pflichten selbst (§ 123 Abs. 2 SchulG).

Fast alles andere legt die Schule selbst fest: bis wann die schriftliche Entschuldigung vorliegen muss, über welchen Weg gemeldet wird, wer die Entschuldigung annimmt und wie Fehlzeiten dokumentiert werden. Dieser Artikel trennt beides und nennt für jede Aussage die Fundstelle.

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand der genannten Vorschriften am 13.10.2026 wieder. Im Einzelfall entscheiden die Schulleitung und die Schulaufsicht.

Zwei Schritte: Benachrichtigung und Entschuldigung

§ 43 Abs. 2 SchulG unterscheidet zwei Pflichten, die im Alltag oft verschwimmen.

  1. Benachrichtigung, unverzüglich. Die Schule soll früh wissen, dass ein Kind fehlt. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Das Schulministerium sagt dazu ausdrücklich: „Die Schulen legen fest, welche Meldewege für Krankmeldungen von Schülerinnen und Schüler genutzt werden.“ Telefon, E-Mail oder ein Online-Formular sind also eine Entscheidung der Schule.
  2. Schriftliche Mitteilung des Grundes. Sie ist die eigentliche Entschuldigung. Für Krankheit wiederholt der Runderlass „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ (BASS 12-52, Nr. 2.2): Schulversäumnisse aus Krankheitsgründen sind von den Eltern schriftlich zu entschuldigen.

Eine Frist in Tagen nennen weder Gesetz noch Erlass. Wenn in einer Schulordnung „spätestens am dritten Schultag“ oder „innerhalb einer Woche nach Rückkehr“ steht, ist das eine Regel der Schule. Die Schulordnung erlässt die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 25 SchulG), und Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sie einzuhalten (§ 42 Abs. 3 SchulG).

Ob eine E-Mail oder eine Meldung in einer Schul-App die „schriftliche“ Mitteilung erfüllt, regeln SchulG und Erlass nicht ausdrücklich. Das Schulministerium hält eine Krankmeldung per E-Mail durch die Eltern für möglich, auch mit Attest im Anhang. Viele Schulen akzeptieren digitale Entschuldigungen. Halten Sie in der Schulordnung fest, welche Form bei Ihnen gilt, und klären Sie Zweifel mit Ihrer Schulaufsicht.

Was gilt – Fundstelle

Thema Was gilt Wer regelt es Fundstelle
Teilnahmepflicht Regelmäßige Teilnahme an Unterricht und verbindlichen Schulveranstaltungen; gilt auch für nicht mehr Schulpflichtige Gesetz, Erlass § 43 Abs. 1 SchulG; BASS 12-52 Nr. 1.1
Benachrichtigung Eltern benachrichtigen die Schule unverzüglich Gesetz § 43 Abs. 2 Satz 1 SchulG
Meldeweg (Telefon, E-Mail, Online) Legt die Schule fest Schule Schulministerium NRW, „Software zum Krankmelden einführen“
Entschuldigung Grund schriftlich mitteilen; Krankheit schriftlich entschuldigen Gesetz, Erlass § 43 Abs. 2 Satz 1 SchulG; BASS 12-52 Nr. 2.2
Frist für die Entschuldigung Keine Tageszahl in Gesetz oder Erlass Schule (Schulordnung) § 65 Abs. 2 Nr. 25 SchulG
Ärztliches Attest Nur bei begründeten Zweifeln im Einzelfall, ob gesundheitliche Gründe vorliegen; pauschale Attestpflicht nach Auffassung des Schulministeriums unzulässig Gesetz, Erlass § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG; BASS 12-52 Nr. 2.2; Schulministerium NRW, FAQ „Teilnahme am und Fernbleiben vom Unterricht“
Attest bei Abschluss- und Nachprüfungen In den Prüfungsordnungen ausdrücklich vorgesehen APO z. B. § 38 Abs. 1 APO-S I; § 23 Abs. 2 APO-GOSt
Schul- oder amtsärztliches Gutachten In besonderen Fällen (z. B. sehr häufiges Fehlen, außergewöhnliche Dauer); Kosten trägt die Schule Gesetz, Erlass § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG; BASS 12-52 Nr. 2.2
Volljährige Nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern selbst wahr Gesetz § 123 Abs. 2 SchulG
Information der Eltern Volljähriger Über wichtige schulische Angelegenheiten und schwerwiegende Sachverhalte; Schüler vorab informieren Gesetz § 120 Abs. 10 SchulG
Beurlaubung Auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund durch die Schulleitung Gesetz, Erlass § 43 Abs. 4 SchulG; BASS 12-52 Nr. 3, 5
Fehlzeiten im Zeugnis Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten werden aufgenommen; nicht in Abschluss- und Abgangszeugnissen Gesetz § 49 Abs. 2 SchulG
Versäumte Leistungsnachweise Nicht zu vertretender Grund: nachholen nach der Prüfungsordnung; sonst wie „ungenügend“ Gesetz, APO § 48 Abs. 4 SchulG; VV 6.5 zu § 6 APO-S I; § 13 Abs. 4 und 5 APO-GOSt
Lange Erkrankung Hausunterricht, wenn voraussichtlich mehr als sechs Wochen Gesetz § 21 Abs. 1 SchulG

Attest: begründete Zweifel statt Pauschalregel

Das Gesetz knüpft das Attest an begründete Zweifel im Einzelfall. Eine feste Grenze wie „Attest ab dem dritten Krankheitstag“ steht weder im SchulG noch im Erlass. Das Schulministerium NRW wird in seinen Antworten auf häufige Fragen deutlich: Generelle schulische Regelungen, nach denen bei versäumten Klassenarbeiten und Klausuren oder ab einer bestimmten Zahl von Fehltagen stets ein Attest beizubringen ist, sind „auf Grundlage der gesetzlichen Regelung unzulässig“. Als mögliche Anhaltspunkte für begründete Zweifel nennt es besonders häufiges mit Krankheit begründetes Fehlen, eine außergewöhnliche Dauer der Krankheit, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen und Fehlzeiten unmittelbar vor oder nach den Ferien. Das ist eine Auslegung des Ministeriums, keine eigene Rechtsnorm, für die Schulaufsicht aber maßgeblich. In dieselbe Richtung geht der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte Nordrhein und Westfalen-Lippe: In einem Merkblatt (Version SCH 11-22) fordert er Schulen auf, Atteste auf das Notwendigste zu beschränken, und verlangt im Einzelfall eine begründete Bescheinigung der Schulleitung. Das ist die Position eines Verbands. Für Ihre Praxis heißt das: Begründen Sie jede Attestforderung im Einzelfall und dokumentieren Sie den Grund.

Anders ist es bei Abschluss- und Nachprüfungen. Hier sehen die Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor; BASS 12-52 Nr. 2.2 lässt sie unberührt (siehe unten).

Sonderfälle

Volljährige Schülerinnen und Schüler

Ab dem 18. Geburtstag gilt § 123 Abs. 2 SchulG: Die Schülerin oder der Schüler meldet sich selbst krank und entschuldigt sich selbst. Eine Entschuldigung der Eltern ersetzt das nicht. Die Teilnahmepflicht bleibt bestehen, auch wenn die Schulpflicht erfüllt ist (BASS 12-52 Nr. 1.1).

Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler kann die Schule über wichtige schulische Angelegenheiten informieren, etwa Nichtversetzung oder die Androhung einer Entlassung, und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen; die Betroffenen sind vorab davon in Kenntnis zu setzen (§ 120 Abs. 10 SchulG). Routinemäßige Fehlzeitenmeldungen an die Eltern fallen nicht darunter.

Unentschuldigtes Fehlen hat bei nicht mehr Schulpflichtigen deutliche Folgen: Das Schulverhältnis endet, wenn sie trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlen (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG). Eine Entlassung ohne vorherige Androhung ist möglich, wenn innerhalb von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden (§ 53 Abs. 4 SchulG). Saubere, zeitnahe Dokumentation ist hier keine Formalie.

Beurlaubung ist keine Entschuldigung

Eine Entschuldigung erklärt nachträglich ein unvorhersehbares Fehlen. Eine Beurlaubung wird vorher beantragt: von den Eltern, schriftlich, über die Klassenleitung an die Schulleitung, so früh, dass rechtzeitig entschieden werden kann (BASS 12-52 Nr. 5.1). Die Schulleitung kann aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres beurlauben (§ 43 Abs. 4 SchulG; der Erlass verweist noch auf die frühere Absatznummerierung). Unmittelbar vor und nach den Ferien ist eine Beurlaubung nur möglich, wenn sie ersichtlich nicht der Ferienverlängerung dient (BASS 12-52 Nr. 5.4). Beurlaubungen sind keine Fehlzeiten im Sinne von § 49 Abs. 2 SchulG und erscheinen nicht im Zeugnis (BASS 12-52 Nr. 5.5).

Klassenarbeiten, Klausuren, Prüfungen

Grundsatz: Wer eine Leistung aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, kann sie nach Maßgabe der Prüfungsordnung nachholen (§ 48 Abs. 4 SchulG). Andernfalls wird sie nach den Prüfungsordnungen wie eine ungenügende Leistung bewertet; § 48 Abs. 5 SchulG regelt das für die verweigerte Leistung.

  • Sekundarstufe I: Ein Leistungsnachweis wird nur nachgeholt oder durch eine in der Regel mündliche Prüfung ersetzt, wenn er aus nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden konnte (VV 6.5 zu § 6 APO-S I).
  • Gymnasiale Oberstufe: Ob die Gründe zu vertreten sind, entscheidet die Schulleitung (VV 13.4.1 zu § 13 APO-GOSt). Für Klausuren, die aus nicht zu vertretenden Gründen versäumt wurden, muss die Schule einen Nachschreibetermin ansetzen (VV 14.6.2 APO-GOSt).
  • Abiturprüfung: Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 23 Abs. 2 APO-GOSt).
  • Prüfungen im Abschlussverfahren der Klasse 10: Nachholen ist möglich bei einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder einem anderen nicht zu vertretenden Grund (§ 38 Abs. 1 APO-S I).

Manche Schulen verlangen für jede versäumte Klassenarbeit oder Klausur ein Attest. Eine solche generelle Regel hält das Schulministerium für unzulässig (siehe oben); gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen können aber im Einzelfall begründete Zweifel stützen. Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2027/2028 die Einführungsphase besuchen, gilt eine neu gefasste APO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.1 (2027)); prüfen Sie die Fundstellen dort gesondert.

Lange oder häufige Erkrankung

Bei sehr häufigem Fehlen mit Krankheitsbegründung oder außergewöhnlicher Dauer kann die Schule ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einholen; die Kosten trägt dann die Schule (BASS 12-52 Nr. 2.2). Kann ein Kind voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht zur Schule kommen, richtet die Schulaufsicht auf Antrag der Eltern oder der Schule Hausunterricht ein; das gilt auch bei lang andauernder Erkrankung mit regelmäßigem Fehlen an mindestens einem Tag pro Woche (§ 21 Abs. 1 SchulG). Sprechen Sie Eltern früh auf diese Möglichkeit an.

Praktische Tipps für den Schulalltag

  • Ein Meldeweg, klar benannt. Legen Sie fest, wie und bis wann am Morgen gemeldet wird, und nennen Sie ihn auf der Website, im Elternbrief und in der Schulordnung gleich.
  • Meldung und Entschuldigung getrennt führen. Die morgendliche Meldung sagt nur „fehlt heute“. Offen bleibt, ob die schriftliche Entschuldigung kommt. Führen Sie beides als getrennte Schritte.
  • Frist in Schultagen formulieren. „Drei Schultage nach Rückkehr“ ist eindeutiger als „drei Tage“, weil Wochenenden und Ferien nicht mitzählen.
  • Attestforderungen begründen. Halten Sie den konkreten Zweifel kurz schriftlich fest. Das hilft Eltern, Praxen und im Streitfall der Schulaufsicht.
  • Volljährigkeit im Blick behalten. Wer in der Oberstufe 18 wird, entschuldigt sich ab diesem Tag selbst. Weisen Sie Schülerinnen, Schüler und Eltern vorher darauf hin.
  • Klausurregeln zu Beginn des Kurses nennen. Wer weiß, wie Nachschreibtermine laufen und wann ein Attest im Einzelfall verlangt werden kann, reicht die Unterlagen rechtzeitig ein.
  • Zeugnis vorbereiten. Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten stehen im Zeugnis. Offene Fälle sollten vor der Zeugniskonferenz geklärt sein.

Checkliste für Ihre Schule

  • Meldeweg für Krankmeldungen festgelegt und veröffentlicht
  • Form der schriftlichen Entschuldigung festgelegt (Papier, E-Mail, digital)
  • Frist für die Entschuldigung in Schultagen in der Schulordnung, von der Schulkonferenz beschlossen
  • Zuständigkeit geklärt: Wer nimmt Entschuldigungen an, wer erinnert bei fehlenden?
  • Attestforderung an begründete Zweifel im Einzelfall geknüpft und dokumentiert
  • Verfahren bei versäumten Klassenarbeiten und Klausuren bekannt gegeben, ohne pauschale Attestpflicht
  • Verfahren für Volljährige beschrieben, einschließlich Information der Eltern nach § 120 Abs. 10 SchulG
  • Beurlaubungsantrag als eigener Weg mit Vorlaufzeit beschrieben
  • Vorgehen bei langer Erkrankung (Gutachten, Hausunterricht) bekannt
  • Fehlzeiten vor der Zeugniskonferenz vollständig geklärt

Wie Schultag das abbildet

Transparenzhinweis: Dieser Artikel erscheint auf der Website von Schultag, einer Schulsoftware, die wir entwickeln. In Schultag melden Eltern ihr Kind online krank, auch für mehrere Tage, und können die Meldung verlängern; das Klassenbuch zeigt das Kind dann als abgemeldet. Meldung und Entschuldigung sind zwei getrennte Schritte: Das Klassenteam oder das Sekretariat entschuldigt bei Rückkehr. Fehlzeiten erscheinen als Arbeitsliste mit offenen Entschuldigungen und Notizen; ein vorgelegtes Attest lässt sich vermerken. Ob eine Attestforderung im Einzelfall begründet ist, entscheidet die Schule.

Quellen

  1. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), BASS 1-1, §§ 21, 41, 43, 47, 48, 49, 53, 65, 120, 123 (Stand zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 547), abgerufen am 13.10.2026)
  2. Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, RdErl. v. 29.05.2015, BASS 12-52 (Stand ABl. NRW. 07/08/15 S. 354, abgerufen am 13.10.2026)
  3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) mit VV, BASS 13-21 Nr. 1.1 (Stand zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. 2026 S. 130), abgerufen am 13.10.2026)
  4. Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) mit VV, BASS 13-32 Nr. 3.1 (Stand zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376), abgerufen am 13.10.2026)
  5. APO-GOSt (2027), BASS 13-32 Nr. 3.1 (2027) (Stand Verordnung vom 16. Juli 2026 (GV. NRW. S. 457), gilt erstmals ab Einführungsphase 2027/2028, abgerufen am 13.10.2026)
  6. Software zum Krankmelden einführen (Bürokratieabbau für Schulen) (Stand ohne Datumsangabe, abgerufen am 13.10.2026)
  7. Teilnahme am und Fernbleiben vom Unterricht (FAQ zum ärztlichen Attest) (Stand ohne Datumsangabe, abgerufen am 13.10.2026)
  8. Information zu Attesten für die Schule (Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte Nordrhein und Westfalen-Lippe) (Stand Version SCH 11-22, abgerufen am 13.10.2026)

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